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LiveKomm: „Großer Durchbruch für Clubkultur im Baurecht greifbar, Parlament am Zug“
Musikclubs waren im deutschen Baurecht bislang nur in wenigen Gebietskategorien grundsätzlich zulässig - selbst in Industriegebieten nicht. Der Gesetzesentwurf zur Baurechtsreform könnte dies ändern und die prekäre Lage der Musikspielstätten insgesamt verbessern.
Jedoch bedarf es nach Ansicht des Bundesverbandes LiveMusikKommission (LiveKomm) für den „großen Wurf“ einiger entscheidender Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren. Der Verband erkenne im aktuellen Kabinettsbeschluss zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts „wertvolle Anpassungen“ und setze für eine baurechtliche Behandlung von Musikclubs zugleich auf „weitere Verbesserungen im parlamentarischen Verfahren“.
In verschiedenen Stellungnahmen zum Referentenentwurf skizzierte eine Allianz aus dem Deutschen Musikrat, dem Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) sowie der LiveKomm „relevante Handlungsbedarfe“, die vom Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) im Gesetzesentwurf in Teilen aufgegriffen wurden.
Neben verbesserten Gebietszulässigkeiten in urbanen, Gewerbe- und Industriegebieten sind nun zusätzlich auch Ansiedlungen in dörflichen Wohngebieten ausnahmsweise vorgesehen. Zudem enthalte der Regierungsentwurf „leicht präzisere und konsistentere“ Formulierungen, was für die spätere Auslegung durch Kommunen und Gerichte „hilfreich“ sein könne.
Das BMWSB sehe Musikclubs jedoch weiterhin nicht zugehörig zur Kategorie „Anlagen für kulturelle Zwecke“, wie Theater, Opern oder Konzerthäuser, sondern strebe mit einer eigenen Nutzungskategorie eine neue, rechtliche Sonderrolle an. Damit verfolge die Verwaltung „weiterhin nicht dem bekundeten Willen des Verordnungsgebers“ und ignoriere die Kulturentwicklung.
Im Entschließungsantrag aus dem Jahr 2021 forderte der Deutsche Bundestag fraktionsübergreifend, dass die Baunutzungsverordnung dahingehend angepasst wird, dass „Clubs und Livespielstätten mit nachweisbarem kulturellen Bezug nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen für kulturelle Zwecke definiert werden“.
Thore Debor, stellvertretender Vorsitzender der LiveKomm, kommentiert: „Wir stehen für die Clubkultur in Deutschland kurz vor einem historischen Moment. Erstmals werden Musikclubs im Bundesbaurecht gesondert ausgeführt. Damit erfolgt eine überfällige Abgrenzung zu Vergnügungsstätten. Es gilt, diese einmalige Chance für spürbare Effekte in der Stadtentwicklung zu nutzen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren weiter vorhandene Verbesserungspotenziale zu erzielen.“ Debor appelliert dabei insbesondere an die baupolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen.
Die LiveKomm-Arbeitsgruppe Kulturraumschutz sieht in der Reformdebatte weiterhin erforderliche Anpassungs- und Ergänzungsbedarfe, etwa die Einstufung von Musikclubs als Anlagen kultureller Zwecke, weitere Begriffsschärfungen im Begründungstext, Erweiterungen der Gebietszulässigkeiten (insbesondere eine ausnahmsweise Zulässigkeit in allgemeinen Wohngebieten) sowie die Fortführung und Ausweitung des Bundesschallschutzprogramms.
Auch eine „gesetzliche Verankerung zur Einführung eines Bundes-Club/Kultur-Katasters zur Lokalisierung schon bestehender Clubkultur in der Planung (Ergänzung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und die Berücksichtigung eines entsprechenden Bundesprojekts zum Strukturaufbau im Haushalt“ wird von der Arbeitsgruppe gefordert.
Zudem sei weiterhin kein Gesetzesvorhaben zur Anpassung der Schallregularien und TA Lärm in Sicht. Hier bedürfe es unter anderem einer Positionierung des Bundesumweltministers Carsten Schneider und der weiteren Überarbeitung der 1968 entworfenen Richtlinie. Ohne diese Schritte seien „weitere Konflikte und unnötige Schließungen von Clubs“ zu erwarten.
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